Auszug aus der HTV-Internetseite, siehe auch
https://www.htv-tennis.de/corona-kompakt.php
Corona-Kompakt
Überblick: Was gilt wann, wie und wo?
Zuletzt gab es immer wieder neue Beschlüsse der Bundes- und Landesregierung. Ob Bundesnotbremse, Stufe 1, Stufe 2, fünf Werktage, 14 weitere Tage – es wird immer schwerer hier noch den Durchblick zu behalten. Ab wann gilt jetzt eigentlich was? Wir versuchen noch einmal alle Regelungen, die für den Tennisbetrieb wann, wie und wo gelten, zusammenzufassen.
7-Tages-Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unter 50
Es gilt Stufe 2 der Landesregelung ab 02.06.2021
Für den Tennisbetrieb heißt das:
Gruppentraining mit max. 10 Personen
Geimpfte, Genesene und Kinder bis einschließlich 14 Jahre werden nicht mitgezählt
Keine Durchmischung der Trainingsgruppen
Einzelne Trainingsgruppen müssen einen Mindestabstand von 3m einhalten
Trainer*innen werden beim genannten Personenkreis nicht berücksichtigt
der Mindestabstand zu den Sportlern während der Sportausübung darf unterschritten werden
Gruppentraining im Freien für Kinder bis einschließlich 14 Jahre
unabhängig von der Anzahl der Hausstände mit bis zu zwei Trainern
Vereins- und Versammlungsräume sind grundsätzlich geschlossen
Ausnahmen für vollständig Geimpfte und Genesene
Unabhängig vom jeweiligen Inzidenzwert gibt es seit dem 12. Mai neue Regelungen für geimpfte und genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV). Demnach gelten die Kontaktbeschränkungen und Personenbegrenzungen nicht für Zusammenkünfte, an denen ausschließlich geimpfte oder genesene Personen teilnehmen. Das gilt für den Sportbetrieb (Training und Wettkampf). Treiben ausschließlich geimpfte und genesene Personen Sport miteinander, kann dies unabhängig von den Inzidenzzahlen geschehen. Treiben geimpfte/genesene Personen und nicht geimpfte Personen zusammen Sport, werden die Geimpften und Genesenen bei der zulässigen Personenzahl nicht mitgezählt. Als vollständig geimpft gilt nur, wer seine zweite Impfdosis vor mindestens 14 Tagen erhalten hat (beim Impfstoff von Johnson & Johnson muss die einzige Spritze zwei Wochen zurückliegen). Als Nachweis müssen Geimpfte ihren Impfausweis oder eine entsprechende Bescheinigung vorweisen. Zusätzlich darf man keine Symptome einer möglichen COVID-19-Infektion aufweisen. Dazu gehören Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust. Als Genesene gelten diejenigen, die sich vor mindestens 28 Tagen und höchstens sechs Monaten mit dem Coronavirus infiziert haben. Als Nachweis ist der positive PCR-Test mitzuführen. Auch hier gilt zusätzlich, dass die Freiheiten nur für Menschen ohne COVID-19-typische Krankheits-Symptome gelten.